Anfechtung gem. § 133 InsO

Re: Anfechtung gem. § 133 InsO

#16 | Beitragvon Kiki am 03.02.2010, 10:25

Was mir beim Durcharbeiten meines Kombiauftrags aufgefallen ist:

Wie sieht es denn mit der Verschiebung des EV-Termins nach § 900 Abs. 3 Satz 1 ZPO aus? Ist doch auch eine Ratentilgung nach fruchtloser Pfändung im Rahmen des 806b.

Ich bin gerade recht verzweifelt. Ich vollstrecke ja für unsere eigene Tasche und kann nichts auf den Mandanten "weiterschieben". Gerade, wenn es sich um Vollstreckungen bei Firmen handelt, steht eh´zu befürchten, dass der Insoverwalter die Buchhaltung auf einen längeren Zeitraum als 2 oder 3 Jahre überprüft. Nach diesem Urteil sowieso.

LG
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Re: Anfechtung gem. § 133 InsO

#17 | Beitragvon Kiki am 03.02.2010, 10:29

Mimi:

Bei Zahlungen im Rahmen einer fruchtlosen Pfändung.
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Re: Anfechtung gem. § 133 InsO

#18 | Beitragvon MimiMama am 03.02.2010, 10:38

Kiki hat geschrieben:Mimi:

Bei Zahlungen im Rahmen einer fruchtlosen Pfändung.


Versteh ich nicht....mach Mal ein Beispiel

Danke
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Re: Anfechtung gem. § 133 InsO

#19 | Beitragvon Anna Action am 03.02.2010, 12:03

ich versteh auch nüschts mehr :?
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Re: Anfechtung gem. § 133 InsO

#20 | Beitragvon MimiMama am 03.02.2010, 12:18

Also was ich jetzt verstanden hab -ob richtig oder falsch- ist folgendes:

§ 133 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus. Eine Anfechtung ist demnach nur für solche Beträge möglich, wenn Schuldner mitwirkt.

Nicht ist dies der Fall, wenn gepfändet wird (z. B. Kontenpfändung), weil es hier an der Mitwirkung fehlt. Anfechtbar ist es auch nicht, wenn der Schuldner an den GV zahlt, weil dieser bei ihm vor der Tür steht, und die ZV betreiben will. Denn in diesem Fall hätte er auch kein Dispositionsrecht.

Anfechtbar ist es aber, wenn lediglich zur Vermeidung der eV eine Ratenzahlung erfolgt, egal auf welchem Weg.....

Was ich hierbei nicht verstehe ist, was der Unterschied zwischen Zahlung bei ZV und Zahlung zur Vermeidung der eV ist. Letztendlich zahlt er in beiden Fällen

- nicht freiwillig
- zur Vermeidung der ZV
- im Wege der Einzelvollstreckung.
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