Was mir beim Durcharbeiten meines Kombiauftrags aufgefallen ist:
Wie sieht es denn mit der Verschiebung des EV-Termins nach § 900 Abs. 3 Satz 1 ZPO aus? Ist doch auch eine Ratentilgung nach fruchtloser Pfändung im Rahmen des 806b.
Ich bin gerade recht verzweifelt. Ich vollstrecke ja für unsere eigene Tasche und kann nichts auf den Mandanten "weiterschieben". Gerade, wenn es sich um Vollstreckungen bei Firmen handelt, steht eh´zu befürchten, dass der Insoverwalter die Buchhaltung auf einen längeren Zeitraum als 2 oder 3 Jahre überprüft. Nach diesem Urteil sowieso.
LG





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