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von Manuela77 am 16.03.2010, 17:00
Hallo!
Das Adhäsionsverfahren ist keine besondere Angelegenheit. D. h. du erhälst neben den Gebühren für das Strafverfahren die Gebühr Nr. 4143 aus dem Wert, der als Schmerzensgeld/Schadenersatz geltend gemacht wurde. I. d. R. setzt das Gericht den Wert gleich mit fest. Du machst also nur eine Rechnung, wo alle Gebühren aufgeführt werden.
Eine Anrechnung der Gebühr erfolgt nur dann, wenn der Anspruch im Adhäsionsverfahren später noch im Zivilverfahren geltend gemacht wird. Dann wird die 2,0 Gebühr zu einem Drittel auf dann anfallende Verfahrensgebühr angerechnet. Sonst nicht!
Hoffe, das hat bissel weitergeholfen ...
Schreibfehler sind beabsichtigt und Teil meines genialen Plans, die Weltherrschaft an mich zu reißen.