Vollstreckung einer Freistellung von Gebühren?

Vollstreckung einer Freistellung von Gebühren?

#1 | Beitragvon Petra S. am 28.01.2010, 15:06

Hallo!

Folgendes Urteil soll ich vollstrecken (wir sind Klägervertreter):

1.
Beklagte wird verurteilt an den Kläger € 3250,00 nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung eines LKW ..., zu zahlen. Der Beklagte befindet sich in Verzug.
2.
Der Beklagte hat den Kläger von der Gebührenforderung des Prozessbevollmächtigten (wir) in Höhe von € 316,18 freizustellen.

Zu Ziffer 1) ist ja ein ganz normaler ZV-Auftrag, aber was mache ich mit der Ziffer 2)?? Wie wird eine Freistellung vollstreckt?

Viele Grüße,
Petra
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Re: Vollstreckung einer Freistellung von Gebühren?

#2 | Beitragvon Anna Action am 28.01.2010, 15:08

ich selber nehm das als Forderung mit rein, er muss es ja an Euch zahlen
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Re: Vollstreckung einer Freistellung von Gebühren?

#3 | Beitragvon MimiMama am 28.01.2010, 15:45

Eigentlich ist die Freistellung nicht über die Geldvollstreckung möglich. Das hab ich aber auch erst ein Mal moniert bekommen. Daher einfach versuchen.
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Re: Vollstreckung einer Freistellung von Gebühren?

#4 | Beitragvon Anna Action am 28.01.2010, 17:00

ich bislang noch net, gut war auch noch nicht so häufig, aber ich denke mal die GVZ wissen das auch nicht besser ;-) aber wie soll das dann funktionieren Mimi?
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Re: Vollstreckung einer Freistellung von Gebühren?

#5 | Beitragvon booo am 28.01.2010, 17:02

hab ich ja noch nie gehört :oops:
()|()
Ruf ich neulich Spiderman an... Bild

hat der kein Netz!!! :badgrin:
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Re: Vollstreckung einer Freistellung von Gebühren?

#6 | Beitragvon MimiMama am 28.01.2010, 17:02

Freistellungsanspruch = § 887 ZPO, so jedenfalls der RPfL.
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Re: Vollstreckung einer Freistellung von Gebühren?

#7 | Beitragvon Anna Action am 28.01.2010, 17:04

aber der § besagt doch im Prinzip auch nichts anderes, als das der Schuldner zahlen muss,ergo wieder ZV oder bin ich jetzt total "blond"
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Re: Vollstreckung einer Freistellung von Gebühren?

#8 | Beitragvon Trude am 01.02.2010, 12:41

Wieso ist das eine vertretbare Handlung? Wer kann denn in dem Fall den Schuldner vertreten, den Gläubiger von den Gebühren freizustellen?
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Re: Vollstreckung einer Freistellung von Gebühren?

#9 | Beitragvon Petra S. am 08.02.2010, 13:39

Hallo!

Tja, wie es jetzt so ganz richtig laufen müsste, weiß ich zwar nicht, aber ich denke, ich werde den freizustellenden Betrag erst einmal ganz frech mit ins Forderungskonto einbuchen. Sollte mich der Gerichtsvollzieher dann eines besseren belehren, werde ich meine neuen Kenntnisse dann hier mitteilen!

Danke trotzdem!
Petra
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Re: Vollstreckung einer Freistellung von Gebühren?

#10 | Beitragvon Anna Action am 08.02.2010, 13:57

das wär lieb Petra wenn Du das machst
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Re: Vollstreckung einer Freistellung von Gebühren?

#11 | Beitragvon Petra S. am 11.02.2010, 15:55

Hm, habe heute dann die Nachricht von der zuständigen Gerichtsvollzieherin, dass "die Freistellung der Rechtsanwaltskosten keinen vollstreckbaren Inhalt darstellt und somit bei der ZV nicht berücksichtigt werden kann".

Schade eigentlich... Wenn jemand von Euch da doch noch eine tolle Idee für mich hat oder eine andere kluge Quelle, die er anzapfen kann, wäre ich echt danbkar!!

Nach § 887 ZPO dürfte es sich ja um eine vertretbare Handlung handeln. Aber wie wird die vollstreckt?

Gruß, Petra
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Re: Vollstreckung einer Freistellung von Gebühren?

#12 | Beitragvon MimiMama am 11.02.2010, 16:00

Lach - sag ich doch
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Re: Vollstreckung einer Freistellung von Gebühren?

#13 | Beitragvon Semlin am 17.02.2010, 09:54

Wie mein alter Chef stets zu sagen pflegte, ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ;-)

§ 887 ZPO:

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

Im Klartext ist es so, daß die Freistellung deshalb eine vertretbare Handlung ist, weil nicht ausschließlich der Schuldner selbst sondern auch jeder andere den Gläubiger von den Anwaltskosten freistellen kann, indem er eine Zahlung leistet. Genauso wie bei einer Reparatur - wenn der Schuldner nicht den Handwerker beauftragt und bezahlt, beantragst du beim Prozeßgericht, daß der Gläubiger dies machen darf auf Kosten des Schuldners, dann zahlt der Gläubiger eben die Handwerkerrechnung und du beantragst nach Nr. 2) den Schuldner zu verurteilen, die Kosten entweder gleich nach Kostenvoranschlag (vorbehaltlich Nachforderung) oder aber erst nach erfolgter Reparatur nach Kostenrechnung zur Zahlung zu verurteilen. Dann hast du vollstreckbaren Titel darüber.

Hier ist es nur so, daß kein anderer beauftragt werden muß mit der Freistellung. Du beantragst einfach gem. § 887 ZPO beim Prozeßgericht, daß der Gläubiger die Handlung selber vornehmen (bzw. vornehmen lassen) darf und daß wegen der Kosten dafür, also in Höhe der Anwaltsrechnung, den Schuldner zur Zahlung zu verurteilen ist. So "wandelst" du einen Freistellungsanspruch aus dem Titel (der tatsächlich keinen direkt vollstreckbaren Inhalt hat) über den § 887 ZPO in einen Zahlungsanspruch um, der sehr wohl vollstreckt werden kann.

Der Fehler bei dem Ganzen liegt meines Erachtens darin, daß die Klage mit dem Freistellungsantrag eingereicht wurde, statt einfach zu beantragen, daß der Beklagte als Nebenforderung eben soundsoviel an Anwaltsgebühren zu zahlen hat. Hätte dein Anwalt es so gemacht, so hätte er gleich einen vollstreckbaren Titel wegen der Kosten mit bekommen. Sag ihm doch einfach, er soll das mit Freistellungsanträgen zukünftig lieber sein lassen und bitte gleich einen Zahlungsanspruch als Nebenforderung formulieren, dann hast du das ganze Theater mit § 887 ZPO erst gar nicht :-)
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#14 | Beitragvon Andreas&D+L&M´s am 19.02.2010, 19:59

Gleich die Klage mit Zahlungsantrag einzureichen ist tatsächlich die einfachere Variante.

Es gibt aber eben so "clevere" Anwälte, die haben nichts besseres zu tun, als zu bestreiten, dass der Antragsteller die Kosten in Rechnung gestellt bekommen hat und diese tatsächlich selbst bezahlt hat.

Aus diesem Grund arbeiten manche eben mit dem Freistellungsanspruch, wenn die vorgerichtlichen Kosten bei Klageeinreichung noch nicht beglichen sind oder von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung übernommen wurden.
M.f.G.

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