Wie mein alter Chef stets zu sagen pflegte, ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung

§ 887 ZPO:
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen,
deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen,
auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen,
den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
Im Klartext ist es so, daß die Freistellung deshalb eine vertretbare Handlung ist, weil nicht ausschließlich der Schuldner selbst sondern auch jeder andere den Gläubiger von den Anwaltskosten freistellen kann, indem er eine Zahlung leistet. Genauso wie bei einer Reparatur - wenn der Schuldner nicht den Handwerker beauftragt und bezahlt, beantragst du beim Prozeßgericht, daß der Gläubiger dies machen darf auf Kosten des Schuldners, dann zahlt der Gläubiger eben die Handwerkerrechnung und du beantragst nach Nr. 2) den Schuldner zu verurteilen, die Kosten entweder gleich nach Kostenvoranschlag (vorbehaltlich Nachforderung) oder aber erst nach erfolgter Reparatur nach Kostenrechnung zur Zahlung zu verurteilen. Dann hast du vollstreckbaren Titel darüber.
Hier ist es nur so, daß kein anderer beauftragt werden muß mit der Freistellung. Du beantragst einfach gem. § 887 ZPO beim Prozeßgericht, daß der Gläubiger die Handlung selber vornehmen (bzw. vornehmen lassen) darf und daß wegen der Kosten dafür, also in Höhe der Anwaltsrechnung, den Schuldner zur Zahlung zu verurteilen ist. So "wandelst" du einen Freistellungsanspruch aus dem Titel (der tatsächlich keinen direkt vollstreckbaren Inhalt hat) über den § 887 ZPO in einen Zahlungsanspruch um, der sehr wohl vollstreckt werden kann.
Der Fehler bei dem Ganzen liegt meines Erachtens darin, daß die Klage mit dem
Freistellungsantrag eingereicht wurde, statt einfach zu beantragen, daß der Beklagte als Nebenforderung eben soundsoviel an Anwaltsgebühren zu zahlen hat. Hätte dein Anwalt es so gemacht, so hätte er gleich einen vollstreckbaren Titel wegen der Kosten mit bekommen. Sag ihm doch einfach, er soll das mit Freistellungsanträgen zukünftig lieber sein lassen und bitte gleich einen
Zahlungsanspruch als Nebenforderung formulieren, dann hast du das ganze Theater mit § 887 ZPO erst gar nicht
