#3 |
von MimiMama am 29.07.2010, 14:09
Sofortige Beschwerde gem. § 127 (2) ZPO = 1 Monat. Auch wenn die Frist verlängert ist, gelten die Grundsätze der Sofortigen Beschwerde gem. § 569 ZPO. Sie also zunächst binnen der Monatsfrist einzulegen und soll gem. § 571 begründet werden. Freilich machts wenig Sinn, sofortige Beschwerde ohne Begründung einzulegen, wäre jedoch unschädlich. Der Beschwerdeführer kann noch bis zur Entscheidung über die Beschwerde seine Begründung nachschieben.
¨¨*¤.¸¸.•´¯) Grüßle Mimi (¯`•.¸¸.¤*¨¨ -