Geschäftswert für Erbauseinandersetzungsvertrag

Geschäftswert für Erbauseinandersetzungsvertrag

#1 | Beitragvon Sonja72 am 05.03.2010, 14:35

Hallo,
hoffe ihr könnt mir schnell weiterhelfen.

Folgender Sachverhalt

Die Miterben a und b erhalten das Grundstück zu je 1/2 Miteigentum; als Ausgleich zahlen Sie an ihre Geschwister c und d jeweils 20.000,00 Euro somit 40.000,00 Euro.

a und b bestellen für ihre Mutter e ein lebenslängliches Wohnungsmitbenutzungsrecht

Regelung wegen Miteigentums wird von a und b erklärt, dass eine Begründung derzeit nicht gewünscht wird

Jeder Miteigentümer räumt dem jeweils anderen Miteigentümer ein dingliches Vorkaufsrecht ein.

Die Beteiligten geben den Wert des Grundstücks mit 200.000,00 Euro an.


Welchen Wert nehm ich nun für den Erbauseinandersetzungsvertrag 40.000,00 oder 200.000,00

und vor allem sind diese anderen Vereinbarungen gegenstandsgleich oder muss noch was hinzu gerechnet werden?


Viele Grüsse
Sonja
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Re: Geschäftswert für Erbauseinandersetzungsvertrag

#2 | Beitragvon mrsbloom am 05.03.2010, 18:28

Der Geschäftswert gem. § 39 Abs. 1 KostO für die Auseinandersetzung beträgt 200.000 €.

Die übrigen Vereinbarungen sind m.E. Vertragsbedingungen und somit gem. § 44 Abs. 1 nicht gesondert zu bewerten.
Gruß Tina
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Re: Geschäftswert für Erbauseinandersetzungsvertrag

#3 | Beitragvon Jupp03 am 05.03.2010, 20:04

Die Vorkaufsrechte sind gesondert zu bewerten und abzurechnen.
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Re: Geschäftswert für Erbauseinandersetzungsvertrag

#4 | Beitragvon Sonja72 am 06.03.2010, 20:50

Die Vorkaufsrechte bewerten? Was würdet ihr denn dafür für einen Wert nehmen?

Und dann einfach zu den 200.000,00 Euro dazurechnen oder ne separate Gebühr?

Viele Grüsse
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Re: Geschäftswert für Erbauseinandersetzungsvertrag

#5 | Beitragvon mrsbloom am 11.03.2010, 13:48

Die gegenseitige Einräumung von Vorkaufsrechten ist ebenfalls ein Austauschvertrag, es ist lediglich die höhere Leistung zu bewerten.
Hier allerdings sind die Werte ja gleich. Gem. § 20 Abs. 2 KostO 1/2 vom Grundstückswert (dieser ist ja nur bez. eines 1/2 MEA = 100.000 €), also 50.000 €.

Der Betrag ist zu deinem Wert des Erbbauseinandersetzungsvertrages gem. § 44 Abs. 2 a KostO hinzuzurechnen, und daraus eine Gebühr gem. § 36 II KostO
zu nehmen.
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Re: Geschäftswert für Erbauseinandersetzungsvertrag

#6 | Beitragvon San am 18.03.2010, 15:19

Also ich persönlich hätte das lebenslange Wohnrecht extra nach § 24 bewertet. Die Mutter ist ja auch offensichtlich nicht Erbin geworden oder? :?
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