Hallo ihr Lieben!
Ich hätte da mal schnell eine Frage:
Für die Bestellung eines Wohnrechts wird der Wert nach § 24 KostO berechnet. In meinem Fall soll ein Wohnrecht für die Eltern eingetragen werden, jedoch kein lebenslanges, sondern auf unbestimmte Dauer. In § 24 Kosto Abs. 1 b) steht:
Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer - vorbehaltlich der Vorschriften des Abs. 2 - mit dem Zwöfleinhalbfachen des Jahreswerts zu berechnen.
Meine Frage ist, was das "vorbehaltlich der Vorschriften des Abs. 2" bedeutet. Heißt das jetzt, dass ich den Wert nach Abs. 2 berechnen muss, oder doch den zwölfeinhalbfachen Wert ansetzen muss?
Ich hoffe, ihr könnt mir da weiterhelfen!
Gruß
Sabrina




