Wert für Wohnrecht von unbestimmter Dauer

Wert für Wohnrecht von unbestimmter Dauer

#1 | Beitragvon sabrinchen227 am 05.02.2010, 13:51

Hallo ihr Lieben!

Ich hätte da mal schnell eine Frage:

Für die Bestellung eines Wohnrechts wird der Wert nach § 24 KostO berechnet. In meinem Fall soll ein Wohnrecht für die Eltern eingetragen werden, jedoch kein lebenslanges, sondern auf unbestimmte Dauer. In § 24 Kosto Abs. 1 b) steht:

Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer - vorbehaltlich der Vorschriften des Abs. 2 - mit dem Zwöfleinhalbfachen des Jahreswerts zu berechnen.

Meine Frage ist, was das "vorbehaltlich der Vorschriften des Abs. 2" bedeutet. Heißt das jetzt, dass ich den Wert nach Abs. 2 berechnen muss, oder doch den zwölfeinhalbfachen Wert ansetzen muss?

Ich hoffe, ihr könnt mir da weiterhelfen!

Gruß
Sabrina
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Re: Wert für Wohnrecht von unbestimmter Dauer

#2 | Beitragvon Full House am 05.02.2010, 14:37

Guck mal in § 24 Absatz (3). Bei Eltern maximal nur der 5fache Jahreswert
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Re: Wert für Wohnrecht von unbestimmter Dauer

#3 | Beitragvon sabrinchen227 am 05.02.2010, 14:54

Oh super, dann hat sich das "Problem" ja von allein gelöst ;-)

Vielen Dank!
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