Hallo,
wir sind Berufungsbeklagte in einem Unterhaltsverfahren.
Nun müssen wir die Frist zur Berufungserwiderung verlängern lassen (ich kann noch nicht mal sagen, für wie lange, also mindestens 4 Wochen, denk ich schon).
Wir wollen aber auch Anschlussberufung einlegen. Und die Frist, innerhalb derer diese eingelegt werden kann - und auch begründet werden muss - endet ja mit Ablauf der Frist zu Berufungserwiderung.
Hatte ich praktisch (mal wieder) noch nicht.
Bin mir jetzt unsicher:
Wenn die Frist verlängert wird, gilt das dann auch automatisch für die Anschlussberufung?
Dies würde mir zwar logisch erscheinen, sicher bin ich mir aber nicht.
lg
die Kleene




