Die Umsatzsteuerpflicht e n t s t e h t mit der vollständigen Ausführung der anwalt-
lichen Leistung oder der vereinbarungsgemäß abrechenbaren Teilleistung (§ 1
Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Der Zeitpunkt des Entstehens der Um-
satzsteuerpflicht ist maßgeblich für die Höhe des Steuersatzes (§ 12 Abs. 1 UStG).
Wenn also noch ALLES in 2006 gelaufen ist, dann 16%, sonst 19%. Wird aber Zeit für die Abrechnung
