RA vertritt 2 Beklagte, einer erhält PKH....

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#1 | Beitragvon kratzbaum am 27.07.2010, 09:49

Folgender Fall:

RA vertritt 2 Beklagte in einem Mietrechtsstreit. Beide sind nichteheliche Lebenspartner. Die Frau erhält PKH, der Mann nicht. Es wird ein Vergleich geschlossen, die Kosten gegeneinander aufgehoben.

1) Wie wird nun ggü. den Mandanten abgerechnet. Die Kosten ggü. der Frau wird über PKH abgerechnet. Holt sich eigentlich die Staatskasse einen Teil vom Mann wieder?

2) Was muss der Mann zahlen? Die normalen RVG-Gebühren (+ VV-Nr. 1008 RVG) minus die Gebühren, die die Staatskasse für die Frau im Rahmen der PKH gezahlt hat?

Danke für die Hilfe! :kuessen

P.S. Der Fall ist eigentlich noch komplizierter. Hierauf komme ich ggf. später zurück... :roll:
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Re: RA vertritt 2 Beklagte, einer erhält PKH....

#2 | Beitragvon MimiMama am 27.07.2010, 11:15

HalliHallo,

es gelten die gleichen Grundsätze wie sonst auch: § 7 RVG. Parteien haften als Gesamtschuldner, RA hat das Wahlrecht, an wen er sich wendet. Die Staatskasse schuldet folglich also die Vergütung nach der Tabelle zu § 49 RVg, nicht nur den Erhöhungsbetrag nach VV 1008 RVG.

Es kommt als drauf an, ob die vertretene "Nicht-PKH-Partei" zahlungsfähig ist oder nicht. Im ersten Fall würde ich diesem gegenüber die Gebühren nach § 13 RVG abrechnen und den Rest über PKH. Man könnte aber auch, um den Mandanten zu schonen, der ja wohl mit der PKH Mandantin liiert ist, erst gegenüber der Staatskasse die PKH Vergütung abrechnen und im Anschluss die sich ergebende Differenz gegenüber dem Mandanten - macht natürlich auch nur Sinn, wenn ratenfreie PKH bewilligt wurde.
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Re: RA vertritt 2 Beklagte, einer erhält PKH....

#3 | Beitragvon kratzbaum am 28.07.2010, 14:02

Hallo, zunächst einmal vielen lieben Dank für die Antwort! Die Hilfe hier im Forum ist echt super. :rose

Jetzt wird mein Fall noch etwas komplizierter:

Es geht um den vorliegenden Mietrechts-/Räumungsrechtsstreit. RA vertritt die beiden Beklagten, eine davon erhält PKH.
Zusätzlich wurde ein Verfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutz anhängig, in der dortiger Hauptverhandlung wurde ein Vergleich geschlossen, der beide Rechtsstreite - das Hauptverfahren und das EV-Verfahren - erledigt.

Streitwerte: Hauptsacheverfahren: 8000,- € EV-Verfahren: 330,- € und für den Vergleich 11.000,- €.

Wie rechnet man nun ab?

1.) Hauptsache: 1x Verfahrensgebühr 1,3 + Auslagen
2) EV-Verfahren: Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Vergleichsgebühr bei welchen Streitwerten?

Vielen Dank für die Hilfe!
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Re: RA vertritt 2 Beklagte, einer erhält PKH....

#4 | Beitragvon MimiMama am 29.07.2010, 13:23

eAO nur 330,00 € oder 3300 €?

Abrechnung

1. Hauptsache
1,3 VG aus 8000 €
Auslagen
Ust.

2. eAO
1,3 VG aus 330 €(oder eben mehr, falls Tippfehler)
0,8 VG aus 8000 €
Abgleich über § 15 Abs. 3 RVG
TG aus Wert eAO und Wert HS
1,0 aus Wert eaO und HS


Da man jetzt jedoch die VG für das HS Verfahren theoretisch doppelt abrechnet hat, nämlich in der Rechnung für die HS mit 1,3 und im eAO Verfahren mit 0,8 würde man zu viel erhalten. Daher ist aus dem Hauptsacheverfahren von der Summe der dort entstandenen beiden Verfahrensgebühren der Betrag anzurechnen, der eine 1,3 Verfahrensgebühr nur aus dem Wert der eAO übersteigt.
Zuletzt geändert von MimiMama am 29.07.2010, 16:20, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: RA vertritt 2 Beklagte, einer erhält PKH....

#5 | Beitragvon kratzbaum am 29.07.2010, 16:18

das mit den 330,- € für das EV ist korrekt. :kaffee2
Du hast aber überhaupt nicht den Streitwert für den Vergleich berücksichtigt. Meines Erachtens muss doch zumindest die Vergleichsgebühr im EV mit 11.000 €angesetzt werden, oder?
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Re: RA vertritt 2 Beklagte, einer erhält PKH....

#6 | Beitragvon MimiMama am 29.07.2010, 16:21

Ich dachte, die 11000 € ergeben sich aus der HS und der eAO, weil Du nen Tippfehler drin hast.

Wenn es tatsächlich nur 330,00 € eAO sind stellt sich für mich die Frage, wie ein Vergleichswert von 11000 € zustande kommt. Was sagt denn der SW Beschluss?
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Re: RA vertritt 2 Beklagte, einer erhält PKH....

#7 | Beitragvon kratzbaum am 29.07.2010, 16:42

Der SW Beschluss sagt hierüber leider nichts, jedoch handelt es sich hier um einen Mehrwertvergleich, d.h. es wurden außergerichtliche - nicht rechtshängige - Ansprüche mitverglichen. Die Streitwerte habe ich korrekt angegeben.

PKH wurde auch ausdrücklich auf den Vergleich erstreckt, jedoch nicht explizit auf den Mehrwert. Ich gehe davon aus, dass PKH dennoch voll besteht, oder?
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