Errrm... Es ergibt sich doch direkt aus der Fragestellung, daß es zwei Angelegenheit sind - einmal wegen Mängelbeseitigung (GW: voraussichtliche bzw. tatsächliche Kosten derselben) und einmal wegen Rücktritt vom Kaufvertrag (GW: Kaufpreis zzgl. Notar- und GBA-Kosten). Es ergibt sich doch auch weiter aus der Fragestellung, daß die Vertretung zunächst einmal nur wegen der Mängelbeseitigung erfolgt ist und soweit ich das verstehe auch abgeschlossen wurde. Danach haben sich die Mandanten entschieden, vom Kaufvertrag zurückzutreten, und dann ist die Vertretung wegen des Rücktritts vom Kaufvertrag erfolgt. Also es wären danach eindeutig zwei Angelegenheiten und das auch noch eindeutig zeitlich voneinander getrennt. Also sehe ich überhaupt kein Problem es getrennt abzurechnen. Ich nehme an, daß ihr die Sache wegen Mängelbeseitigung auch zunächst einmal abgerechnet habt, sobald diese abgeschlossen war, also noch bevor die Mandanten wegen des Rücktritts vom Kaufvertrag gekommen sind? Aber selbst wenn nicht, es kommt doch nicht auf den Zeitpunkt der Abrechnung an, sondern auf den Zeitraum der Leistungserbringung...
Anders wäre etwa, wenn die Mandanten wegen beiderlei Sachen gekommen sein sollten, oder zumindest daß sie die Sache mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag noch während die Sache mit der Mängelbeseitigung lief angesprochen bzw. angefangen hätten. Dann hätten wir insgesamt eine Angelegenheit (weil die gleichen Parteien) nur mehrere Teilgegenstände, einmal Mängelbeseitigung und einmal Rücktritt vom Kaufvertrag (GW: beide Teilgegenstände zusammengerechnet) und wenn sich dann die erste Sache irgendwann erledigt haben sollte in welcher Art und Weise auch immer, und die zweite dann weiterbetrieben worden sein sollte, dann wäre es immer noch eine Angelegenheit gewesen, nur mit Gesamtgegenstandswert. Das mußt du anhand der Akten eben überprüfen, bei dem Thema und den vermuteten Gegenstandswerten wäre die Sache eine wahre Goldgrube, es sei denn es handelt sich um eine olle Gartenlaube

Daß beides ursächlich aus dem Kaufvertrag/Werkvertrag resultiert, bzw. daß beides Schadensersatzansprüche sind, muß noch lange nicht heißen, daß es eine Angelegenheit sein muß. Schließlich kannst du auch zunächst einmal einen Schimmelbeseitigungsanspruch und danach eine fristlose Kündigung des Mietvertrags betreiben, beides resultiert doch auch aus dem Mietvertrag, doch wenn die erste Sache erst einmal erledigt ist wie auch immer und erst dann die fristlose Kündigung erfolgt dann sind es trotzdem zwei getrennte Angelegenheiten. Nur wenn man beides zumindest zeitweise parallen betreibt, ist es eine Angelegenheit mit zusammengerechnetem Streitwert
