Hallo,
wenn ihr meint, ihr könnt Anzeigeerstatter nachweisen, dass er euren Mandant wider besseren Wissens angezeigt hat. Kannst es versuchen, aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 164 Abs. 1 StGB (aus Gesichtwinkel der unerlaubten Handlung).
Aber wir hatten grad so Fall. Da hat einen unseren Mandanten allein aufgrund Hörensagen angezeigt. Verfahren wurde auch nach § 170 eingestellt. Wir haben Gegenseite aufgefordert, die Kosten zu zahlen. Klage vor AG. Und was war der Erfolg: Klagabweisung mit der Begründung, dass es jedem Staatsbürger frei stehe, eine Strafanzeige zu erstatten, solange sie nicht auf bewusst falscher Interpretation eines Sachverhalts erfolgt ist.
Na prima. Sollte ihr es durchziehen: Viel Erfolg.
