Kostenerstattung im Ermittlungsverfahren

Kostenerstattung im Ermittlungsverfahren

#1 | Beitragvon Knolle am 04.02.2009, 11:05

Unser Mandant wurde bei der Polizei angezeigt. Wenn das Verfahren nach § 170 StPO eingestellt wird, können wir unsere Gebühren dann gegenüber dem Anzeigenerstatter geltend machen? Und auf welcher Grundlage?
Knolle
Neuling
Neuling
 
Beiträge: 10
Registriert: 14.03.2008, 17:38

Re: Kostenerstattung im Ermittlungsverfahren

#2 | Beitragvon booo am 04.02.2009, 11:30

hallo knolle

hab das mal in die richtige kategorie verschoben...

ich bitte dich, wenigstens beim anfangsthread die netiquette zu beachten.

danke und gruß
booo
()|()
Ruf ich neulich Spiderman an... Bild

hat der kein Netz!!! :badgrin:
Benutzeravatar
booo
Site Admin
Site Admin
 
Beiträge: 20133
Registriert: 07.02.2007, 10:14
Plz/Ort: irgendwo hinter oder vor sonthofen :o)
Fachgebiet: admingöttin :p
Software: ReNoStar

Re: Kostenerstattung im Ermittlungsverfahren

#3 | Beitragvon Micsi11 am 04.02.2009, 14:50

Hallo,

wenn ihr meint, ihr könnt Anzeigeerstatter nachweisen, dass er euren Mandant wider besseren Wissens angezeigt hat. Kannst es versuchen, aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 164 Abs. 1 StGB (aus Gesichtwinkel der unerlaubten Handlung).

Aber wir hatten grad so Fall. Da hat einen unseren Mandanten allein aufgrund Hörensagen angezeigt. Verfahren wurde auch nach § 170 eingestellt. Wir haben Gegenseite aufgefordert, die Kosten zu zahlen. Klage vor AG. Und was war der Erfolg: Klagabweisung mit der Begründung, dass es jedem Staatsbürger frei stehe, eine Strafanzeige zu erstatten, solange sie nicht auf bewusst falscher Interpretation eines Sachverhalts erfolgt ist.

Na prima. Sollte ihr es durchziehen: Viel Erfolg. :thumbright:
Micsi11
Vielschreiber
Vielschreiber
 
Beiträge: 149
Registriert: 10.11.2008, 18:25


Zurück zu Gebühren/Kosten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast

cron